clause hat geschrieben:Ist es nun nicht so, dass eigentlich zwei Listen vorliegen?
NEIN Die SBV-Wahlen sind nie Listenwahlen sondern immer reine Personenwahlen. Das Wort "Liste" kommt in der SchwbVWO lediglich im Zusammenhang mit der "Liste der Wahlberechtigten" vor, sonst nirgends. Siehe dazu entsprechend die
Diskussion vom 01.08.2018.
clause hat geschrieben:Denn ich kann doch nur für einen Vertreter meine Unterschrift abgeben? Kann man somit dieses Formular nur für eine Vertrauensperson und einen Vertreter verwenden?
NEIN Unter der Voraussetzung, dass der Wahlvorstand in das Wahlausschreiben schreiben sollte, dass zwei Stellvertreter zu wählen sind, dann dürfen Sie in dieses Formular als Stellvertretung auch maximal bis zu zwei Bewerber eintragen. Weniger ginge schon, aber nicht mehr. Mit den Unterschriften werden dann gleichzeitig der Bewerber für das eine Amt der Vertrauensperson als auch die zwei Bewerber für die Ämter der stellvertretenden Mitglieder der SBV unterstützt. Ebenso wie Sie zwei Stellvertreter wählen können auf einem Stimmzettel, können Sie auch zwei Stellvertreter vorschlagen auf einem Vorschlagszettel, da Vorschlagsrecht
für alle zu wählenden Vertreter. Genau deswegen ist ja auf dem Formular Platz für mehrere Bewerber. Unzulässig wäre, wenn z.B. zwei Vorschlagszettel für die Stellvertreter unterschrieben würden laut
Pahlen, NPM-SGB IX, Rn. 3 zu § 6 SchwbVWO am Ende, wie folgt:
Dr. Pahlen hat geschrieben:Hat aber der Wahlberechtigte schon einen Stellvertretervorschlag unterschrieben, kann er auch dann nicht weitere stellvertretende Mitglieder vorschlagen, wenn nur beide Vorschläge zusammen die vorgesehene Höchstzahl der stellvertretenden Mitglieder erreichen.
Dieses Thema wurde bereits ausführlich in der wohl längsten
Diskussion aller Zeiten dieses Wahlforums teils kontrovers erörtert im Sommer/Herbst 2014.
Viele Grüße
Albin Göbel