Ulrich Römer hat geschrieben:Viel interessanter ist es, wie der Arbeitgeber die Mail mit seinem Kündigungsantrag verschlüsselt. ans Integrationsamt bringt.
Sehe das wie Ulrich Römer. Dieses sollte aber zwischenzeitlich kein Praxisproblem mehr darstellen, nachdem De-Mail hier endlich
nachgebessert wurde und optional eine sogenannte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Inhalte (= durchgehend vom Absender bis zum Empfänger) nun auch ohne besondere IT-Kenntnisse funktioniert - einfach per PLUGIN. Vergl. zur elektronischen Kommunikation die
Anforderungen in
§ 36a SGB I n.F. bzw. "inhaltsgleich" in
§ 3a VwVfG n.F., dazu ➔
BR-Drs. 491/16 Seite 66-69, wie folgt:
[
66]
"Die Schriftform kann danach durch die Nutzung eines von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formulars, das mit Hilfe eines sicheren Identitätsnachweises übermittelt wird (§ 3a Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 VwVfG), ersetzt werden. Eine sichere elektronische Identifizierung wird hierbei durch die Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises (eID-Funktion*) gewährleistet. Weiterhin ist ein Ersatz der Schriftform auch durch die Versendung eines elektronischen Dokuments mit De-Mail in Ausgestaltung der Versandoption nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes (§ 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 VwVfG) möglich. Daneben können zukünftig auch andere sichere Verfahren durch Rechtsverordnung zum Schriftformersatz zugelassen werden (§ 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 VwVfG). Inhaltsgleiche Regelungen wurden auch in § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und § 87a Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung (AO) für die Sozial- und die Steuerverwaltung getroffen."[
67]
"Voraussetzung für Nutzung elektronischer Verfahren und damit für die Übermittlung elektronischer Dokumente ist jedoch eine entsprechende Zugangseröffnung auf Seiten des Empfängers. Dieser Grundsatz ist ausdrücklich in § 3a Absatz 1 VwVfG, § 36a Absatz 1 SGB I und § 87a Absatz 1 Satz 1 AO normiert. Entsprechend werden die Behörden des Bundes und der Länder – letztere, soweit sie Bundesrecht ausführen – durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen ..."[
68]
"Die Formulierung „schriftlich oder elektronisch“ besagt, dass der betreffende Verfahrensschritt sowohl in der herkömmlichen Schriftform, einschließlich ihrer elektronischen Ersatzformen nach § 3a Absatz 2 VwVfG, § 36a Absatz 2 SGB I, § 87a Absatz 3 und 4 AO, als auch grundsätzlich in der einfachsten elektronischen Variante – z.B. als einfache E-Mail – erfolgen kann."[
69]
"Werden personenbezogene Daten per E-Mail versandt, sind die Regelungen in der Anlage**) zu § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Vor allem ist zu gewährleisten, dass auf Daten bei der elektronischen Übertragung, beim Transport oder bei ihrer Speicherung nicht unbefugt zugegriffen werden kann. Dies kann insbesondere durch die Verwendung von Verschlüsselungsverfahren sichergestellt werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Das Gleiche gilt für die Versendung von Sozialdaten per E-Mail (vgl. Anlage**) zu § 78a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X)." Das Signaturgesetz (SigG) wurde durchs
Vertrauensdienstegesetz (VDG) abgelöst zum 29.07.2017. Man erhofft sich dadurch im Zuge einer fortschreitenden Digitalisierung eine erhebliche Entlastung für Unternehmen sowie Behörden - und eine deutlich
einfachere sowie leichtere Nutzung - extrem vereinfacht per PLUGIN vor allem das durchgängige
Verschlüsseln gegenüber früheren De-Mails (§ 5 Abs. 3 Satz 3 De-Mail-Gesetz). Die kostenlosen Zusatzprogramme der De-Mail-Anbieter sind so einfach zu handhaben, dass sie sich auch für Anwender
ohne Vorkenntnisse eignen.
Verschlüsselung ist PflichtUnd so wurde das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" bei
Heise diskutiert unter Verweis auf die Gesetzesbegründung.
Achtung: Sensible Daten wie zum Beispiel Dokumente mit Personenbezug dürfen aus
Gründen des Arbeitnehmerdatenschutzes nicht unverschlüsselt per E-Mail verschickt werden! Jeder Arbeitgeber ist im "Kündigungsschutzverfahren nach §§ 85 ff SGB IX für die Einhaltung des ihm obliegenden
Arbeitnehmerdatenschutzes für alle Beschäftigten verantwortlich", wonach eine Verschlüsselung unumgänglich ist - entgegen einer
Fehleinschätzung des "
Instituts der deutschen Wirtschaft" in Köln, wonach
"eine einfache, unverschlüsselte E-Mail ... möglich" sei. Vergleiche beispielsweise Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 der
Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG zur Verschlüsselung nach dem Stand der Technik (ab 25. Mai 2018:
Art. 32 EU-
DSGVO –
obligat).
Ferner zu Recht Eva
Jäger-Kuhlmann, br 2/2018, 30/31 - "Verschlüsselungsgebot", wonach kraft Gesetzes und Gesetzesmaterialien "zwingend zu verschlüsseln" sei.
KontextlinkSynopse BDSG ⇔ DSGVOUlrich Römer hat geschrieben:In Hamburg ist das wohl nicht notwendig

Generell gilt für "Sozialdaten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports" das gesetzliche Gebot der Verschlüsselung (vgl. ua. Satz 2 Nr
4 i.V.m. Satz
3 der Anlage zu § 78a SGB X bzw. Artikel 32 EU-DSGVO). Unklar BIH-
Fachlexikon, welches vom "Antrag in der Form einer
'einfachen' E-Mail' spricht - ohne Hinweis auf's Verschlüsselungsgebot.
Es ist unzulässig – und steht nicht zur Disposition, besonders zu schützende personenbezogene Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO unverschlüsselt per Mail zu versenden! (BR-Drs. 491/16 S. 69)Viele Grüße
Albin Göbel
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*) Dieser Identitätsnachweis mit der eID-Funktion ist sicher, einfach und praktisch im digitalen Alltag von Privatpersonen und Unternehmen. Immer mehr Smartphones sind "eID-fähig" (
BMI vom 26.09.2017).
**)
"insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren."