Hallo Hardy, das steht so nicht im Gesetz. Das ist regelmäßig nicht rechtzeitig, was yafane mit bestechender Logik dargelegt hat mit ihrem Hinweis auf das Hamburger Modell. "Mindestanforderung" ist vielmehr, dass vom Grundsatz her das BEM in der Regel zeitnah anzubieten ist, sobald die Voraussetzung des § 84 Abs. 2 SGB IX vorliegt, und nicht etwa erst Monate später nach dem Ende einer längeren AU. Und es ist zeitnah durchzuführen während der AU, sobald der Beschäftigte zustimmt.Das Verfahren erst nach Rückkehr an den Arbeitsplatz durchzuführen sehe ich als Mindestanforderung.
Anderer Ansicht wohl Baßlsperger, der es i.d.R. für "völlig ausreichend" hält, wenn der Arbeitgeber "eine Kontaktaufnahme nach Rückkehr des Beschäftigten" an den Arbeitsplatz vornimmt, und der meint, dass i.d.R. eine vorherige Kontaktaufnahme während der AU "nicht empfohlen" bzw. nur "im Einzelfall... möglich" sei. Das alles widerspricht dem Ziel des BEM, rechtzeitig die Beschäftigungsfähigkeit zu klären und widerspricht dem Zweck, schon frühzeitig zu klären, welche individuelle Hilfestellung der Betroffene ggf. bei seiner Rückkehr braucht laut BAG/BVerwG.
Gruß,
Annette Rosenberg