dieter.kötter hat geschrieben:Da sie unter 50 Wahlberechtigte sind, wird vereinfachte Wahl § 18-21 SchwbVWO angewandt.
Diese etwas zu weitgehende Aussage trifft so nicht ganz zu: Denn auch bei unter 50 Wahlberechtigten kann durchaus das förmliche Wahlverfahren gelten, nämlich dann, wenn der Betrieb aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich die schwerbehinderten Beschäftigten ggf. auf
einzelne Betriebsstätten verteilen.
Wenn es etwa zwei 100 km voneinander entfernte Betriebsstätten gäbe, bei denen alle Wahlberechtigten ausschließlich in
einer der Betriebsstätten beschäftigt sind, während es in der anderen Betriebsstätte keinen einzigen wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen gibt, dann wäre
trotzdem förmlich zu wählen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ansonsten wäre die Wahl generell anfechtbar. Denn § 94 Abs 6 Satz 3 SGB IX und § 18 SchwbVWO stellen nicht auf die räumlich weit entfernte Beschäftigung der Wahlberechtigten ab, sondern
allein auf die Lage der Betriebsteile eines aus mehreren Teilen bestehenden Betriebs ab.

Entgegen Fehlbeschluss des
OVG Münster, Beschluss vom 27.09.2000, 1 A 1541/99.PVB, Rn. 5/69, kommt es gerade nicht auf die "Verteilung" der sbM auf die einzelnen Dienststellenteile mit "nicht unerheblicher Entfernung" von 60 km an.
Umfangreiche
Rechtsprechung des BAG mit
Praxisbeispielen zu Frage der räumlich weiten Entfernung als "
Richtschnur" vergl.
Kloppenburg, HaKo-BetrVG, Rn 12/13 zu
§ 4 BetrVG. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die schwerbehindertenrechtlichen Rechtsbegriffe der nicht räumlich weit/er auseinander liegenden Teile in § 94 Absatz 6 Satz 3 SGB IX und in
§ 18 SchwbVWO trotz des gleichen Wortlauts nicht identisch mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbegriff der räumlich weiten Entfernung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz sind (BIH-Wahlrechtsbroschüre, Seite 32), diese Rechtsprechung also nur als
Orientierungshilfe herangezogen werden kann.
Infos zur Art des Wahlverfahrens finden Sie in nachfolgender
Checkliste der BIH.
Viele Grüße
Albin Göbel