Valdez hat geschrieben:Bei Nachfrage in der Personalabteilung, warum sie fehlen, sagte man uns, sie seien nicht wahlberechtigt und deswegen nicht aufgeführt.
Hallo Valdez, das ist Wahlbehinderung laut ständiger Rechtsprechung. Darüber hat die Personalverwaltung gar
nicht zu befinden. Der Arbeitgeber ist bei der Vorbereitung der Wahlen vielmehr nur zur Unterstützung eingebunden; eine irgendwie geartete Kontrollfunktion kommt diesem hierbei nicht zu - nicht bei einem tatsächlichen Zweifelsfall sowie nicht bei vermeintlichen Zweifelsfällen - wie hier (vgl zum Ausschluss ganzer Wählergruppen Wahlbroschüre Kap. 8.1)
Aber auch der Betriebsrat stellt sich etwas ungeschickt an: Er sollte einfach zusätzlich mal das Namens-
Verzeichnis für 2017 gemäß
§ 163 Abs 2 Satz 3 SGB IX einfordern mit kurzer Fristsetzung! Dort sind auch die behinderten Gleichgestellten - namentlich - gelistet. Darauf hat jeder Betriebsrat einen gesetzlich (garantierten) Rechtsanspruch laut ständiger Rechtsprechung!
Dieses Wahlrecht Gleichgestellter folgt aus
§ 151 Abs. 3 SGB IX ("werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen ...
angewendet"). Dazu gehört das Wahlrecht in
§ 177 SGB IX. So steht es im druckfrischen
Fachlexikon 8/2018, Stichwort:
Wahl der SBV. Genau so steht es auch zu Recht auch in allen amtlichen Formularen zur Imitierung der
einfachen sowie
förmlichen Wahl – eigens hervorgehoben in den Überschriften (Wahlbroschüre, Seite 98/122). Der § 151 Abs. 3 SGB IX stellt folglich die Gleichgestellten den Schwerbehinderten auch bezüglich Wahlrecht im SGB IX
Teil 3 gleich.
Sollte es evt. weitere nicht im Verzeichnis erfasste schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte geben, etwa mit unter 18 Stunden/Woche oder Minijobber, dann wären auch diese dem BR zu melden, da gleichfalls wahlberechtigt. Sollte Ihre Personalstelle da was anderes meinen, dann wäre auch das wahlrechtlich ohne Belang.
mehr...Viele Grüße
Albin Göbel