Hallo Herr Semmler, gebe Ihnen da völlig Recht - das beißt sich: Nur eine Version kann richtig sein, das ist klar die erste auf Seite 30. Richtig ist also:
Nachrücken statt Neuwahl, wenn nur die Wahl der Vertrauensperson isoliert angefochten wurde.

BIH-Version Seite 89 entspricht zwar der Fehleinschätzung einzelner Instanzengerichte aus Mainz und Köln. Diese LAG-Beschlüsse sind aber mE. definitiv hinfällig und unvereinbar mit
BAG, Beschluss vom 29.07.2009 - 7 ABR 91/07. Diese Ansicht wurde im Fachschrifttum aufgegeben und wird schon seit Jahren dort nicht mehr vertreten (
Adlhoch in EAS-SGB IX, 2/2010, § 94 Rn. 116 unter Hinweis auf Prof.
Düwell in LPK-SGB IX, § 94 Rn. 53). Beide Versionen aus ein und demselben Beschluss des BAG herauszulesen (so aber BIH-Broschüire, Endnoten 78 und 222) ist denklogisch nicht nachvollziehbar.
Siehe hierzu ausführlich die kontroverse
Diskussion vom Mai 2018 mit weiteren Nachweisen. Folglich gilt:
kein Erlöschen und
keine Neuwahl, sondern Nachrücken (sinngemäße statt wörtliche Anwendung der Vorschriften zur Wahlanfechtung).
Viele Grüße
Albin Göbel